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   BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 80.81   

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BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 80.81 (https://dejure.org/1982,522)
BVerwG, Entscheidung vom 25.06.1982 - 8 C 80.81 (https://dejure.org/1982,522)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Juni 1982 - 8 C 80.81 (https://dejure.org/1982,522)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1983, 258
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 18.10.1974 - IV C 75.71

    Umfang der vom Bestandsschutz gedeckten Reparaturen; Wiederaufbau einer

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 80.81
    Von einem "Mangel" kann bei der Villa des Klägers jedoch keine Rede sein und dementsprechend ebensowenig von (Instandsetzungs-)Maßnahmen, die dazu dienen könnten, "nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise [zu] ermöglichen" (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 - BVerwGE 47, 126 [128]).

    Der baurechtliche Bestandsschutz begründet das Recht, einen geschaffenen Bestand so nutzen zu dürfen, wie er seinerzeit geschaffen wurde (Urteil vom 18. Oktober 1974 a.a.O. S. 128).

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 80.81
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 - BVerfGE 38, 348 [364] entschieden: "Art. 6 MRVerbG bezweckt den Bestandsschutz im Interesse der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum.

    Soweit der Kläger seine gegenteilige Meinung auf Ausführungen im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Februar 1975 a.a.O. S. 369 stützt, ist nicht hinreichend beachtet, daß das Bundesverfassungsgericht mit den von ihm angeführten Beispielen nur Fälle treffen will, in denen "die Auferlegung von Geldleistungen ... zu fiskalischen Zwecken mißbraucht" wird.

  • BVerwG, 15.01.1971 - IV B 97.70

    Anbauverbot an Fernstraßen - Anwendbarkeit der Grundsätze des Bestandsschutzes

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 80.81
    Ein derartiges Verlangen verbietet sich vielmehr ferner - und vor allem - deshalb, weil der zweckentfremdungsrechtliche "Bestandsschutz" an dem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckten baurechtlichen Bestandsschutz enden muß (vgl. zur Einschlägigkeit des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG aus der umfangreichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts etwa den Beschluß vom 15. Januar 1971 - BVerwG IV B 97.70 - Buchholz 407.4 § 9 FStrG Nr. 11 S. 9 [10]).
  • BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 23.80

    Auflage - Ermessensentscheidung - Anfechtung - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 80.81
    Die Klage ist als gegen die (Ausgleichs-)Auflage gerichtete Anfechtungsklage nicht nur zulässig (vgl. dazu Urteil vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 23.80 - DÖV 1982, 501).
  • BVerwG, 12.12.1979 - 8 C 2.79
    Auszug aus BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 80.81
    Aus dem Bundesrecht ergibt sich dazu - abgesehen von der erforderlichen ursprünglichen Übereinstimmung der Verordnung mit der Ermächtigung in Art. 6 § 1 MRVerbG - nur, daß bis zur Erteilung der Zweckentfremdungsgenehmigung "ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt" der Stadt Stuttgart "insgesamt" nicht "deutlich in Erscheinung" getreten "und das Zweckentfremdungsverbot" nicht "offensichtlich entbehrlich" geworden sein darf (Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 S. 30 [33]).
  • BVerwG, 27.08.1996 - 8 B 165.96

    Bauplanungsrecht - Begriff der Instandsetzung bzw. Modernisierung i.S. von § 177

    Sie soll "nur die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen" (Urteile vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 - BVerwGE 47, 126 [BVerwG 18.10.1974 - IV C 75/71] und vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 ).

    Ebenso schließt eine Modernisierung im Sinne des § 177 BauGB nur Maßnahmen zur Beseitigung von Mißständen ein, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 10 f. und vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 73.86 - Buchholz 454.4 § 17 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).

    Erhebliche bauliche Änderungen eines Gebäudes wie dessen Ausbau, Umbau oder Erweiterung (vgl. § 17 II. WoBauG) stellen weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung dar, weil Maßnahmen dieser Art nicht der Wiederherstellung eines vormals gegebenen, sondern der erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes dienen (vgl. Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 11).

  • BVerwG, 22.04.1994 - 8 C 29.92

    Mietrecht - Kündigung - Beiladung - Zweckentfremdung - Klagebefugnis -

    Die materiellrechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Zweckentfremdungsgenehmigung erteilt werden darf, sind sämtlich und abschließend dem Bundesrecht zu entnehmen (vgl. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwGE 59, 195 (200), vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 (3) sowie - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 (9) und vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 11 S. 29 (31)).
  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02

    Zweckentfremdungsverbot, Außer-Kraft-Treten bei offensichtlicher Entbehrlichkeit;

    a) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zweckentfremdungsverbotverordnungen, die aufgrund des Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen - MRVerbG - vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) erlassen worden sind, ohne ausdrückliche Aufhebung dann außer Kraft treten, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (s. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5; vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12; Beschluss vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 5 B 15.01 -); ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist keine die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigende Frage des revisiblen Rechts, sondern eine solche der Tatsachenwürdigung (BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 -).

    Das Berufungsgericht ist dabei auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8) abgewichen, nach der es sich bei objektiv zu Wohnzwecken nutzbaren Räumen in Einzelfällen dann nicht zweckentfremdungsrechtlich um Wohnraum handelt, wenn ein Raum aus sonstigen Gründen - also nicht wegen eines zur Unbewohnbarkeit führenden Mangels oder Missstandes - vom Markt nicht (mehr) als Wohnraum angenommen wird.

  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84

    Wohnraum - Zweckentfremdung - Öffentliches Interesse - Eigeninteresse -

    Zwar sind in diesem Zusammenhang zwei unterschiedliche Konstellationen voneinander zu trennen, nämlich - erstens - der eher typische Fall, daß es sich um bewohnbaren Raum handelt, der gleichwohl vom Markt nicht (mehr) angenommen wird, und - zweitens - der eher untypische Fall, daß sich ein Vermietungshindernis aus einem Mangel oder Mißstand ergibt, der nicht derart gravierend ist, daß er zu einer Unbewohnbarkeit und deshalb zu einem Verlust der Qualität "Wohnraum" führt (vgl. dazu Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 ).

    Doch ist dieses öffentliche Interesse - zumindest in der Regel - gegenüber dem öffentlichen Interesse am Bestandsschutz von dem Zweckentfremdungsverbot unterliegendem Wohnraum als untergeordnet zu qualifizieren (vgl. Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - a.a.O. S. 12).

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 18.96

    Zweckentfremdungsgenehmigung - Abbruch von Wohnraum - Schaffung von Ersatzraum -

    Die Voraussetzungen, unter denen es einer Zweckentfremdungsgenehmigung bedarf, und die Voraussetzungen, unter denen diese - sei es mit oder ohne Hinzufügung von Nebenbestimmungen - erteilt werden kann oder muß, sind sämtlich und abschließend dem revisiblen Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu entnehmen (vgl. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - BVerwGE 59, 195 (200) [BVerwG 12.12.1979 - 8 C 2/79], vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 (3) und - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 (9), vom 7. September 1984 - BVerwG 8 C 48.83 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 11 S. 29 (31) und vom 22. April 1994 - BVerwG 8 C 29.92 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 18 S. 1 (6)).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 19.88

    Verlust der Eignung für Wohnzwecke im Wohnbauförderungsrecht

    "Da ein 'Umbau' im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG ebenso wie der Ausbau und die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes dessen Umgestaltung, also eine bauliche Änderung bedeutet, zählen alle baulichen Maßnahmen, die nicht zur erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes der baulichen Anlage, sondern nur zur Wiederherstellung eines bereits vormals gegebenen Zustandes führen, nicht zum Umbau (vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 ).

    Insofern korrespondiert der Begriff der Instandsetzung dem Begriff des (nicht auf eine Änderung der Wohngewohnheiten zurückzuführenden) Mangels (vgl. Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 10).

  • VG Saarlouis, 16.01.2008 - 5 K 1101/07

    Zulässigkeit einer Klage ohne Vorverfahren bei einer Bescheinigung nach § 7 h

    (Urteile vom 18.10.1974 - IV C 75.71 -, BVerwGE 47, 126 (128 f.) und vom 25.06.1982 - 8 C 80.81 -, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 (11)) Ebenso schließt eine Modernisierung im Sinne des § 177 BauGB nur Maßnahmen zur Beseitigung von Missständen ein, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes beeinträchtigen.

    (vgl. Urteile vom 25.06.1982, a.a.O., und vom 03.07.1987 - 8 C 73.86 -, Buchholz 454.4 § 17 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 (5)) Erhebliche bauliche Änderungen eines Gebäudes wie dessen Ausbau, Umbau oder Erweiterung (vgl. § 17 II. WoBauG) stellen weder eine Instandsetzung noch eine Modernisierung dar, weil Maßnahmen dieser Art nicht der Wiederherstellung eines vormals gegebenen Zustandes dienen.

    (vgl. Urteil vom 25.06.1982, a.a.O., S. 11) Gleiches gilt für den Abbruch eines Gebäudes und dessen Neuerrichtung.

  • OVG Berlin, 13.06.2002 - 5 B 22.01

    Wohnungsrecht - Fortgeltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin?

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 8 C 2.79 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5 S. 30, 32, vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12 und vom 11. März 1983 - BVerwG 8 C 102.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9, S. 13, 20 sowie Beschluss vom 22. November 1996 - BVerwG 8 B 206.96 - juris), der sich der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin (vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. September 1996 - VerfGH 26/95 - S. 5 f. des EA, vom 20. November 1996 - VerfGH 51/96 - S. 6 f. des EA , LKV 1998, 313 und vom 15. November 2001 - VerfGH 95/00 - S. 7 des EA) wie auch der erkennende Senat angeschlossen haben (vgl. z.B. Urteil vom 19. Februar 1998 - OVG 5 B 68.96 - NZM 1998, 413, m.w.N., bestätigt durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1999 - BVerwG 5 B 85.98 - NZM 1999, 815, und durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 1999 - 1 BvR 1206/99 -, und Beschlüsse vom 31. August 1999 - OVG 5 S 2.99 - NZM 1999, 1109 sowie vom 15. März 2001 - OVG 5 N 171.00 - NZM 2001, 594).
  • BVerwG, 07.09.1984 - 8 C 48.83

    Rechtmäßigkeit von Auflagen in Zusammenhang mit einer erteilten

    Dazu ist festzuhalten: Ungeeignet zum Bewohnen sind erstens Räume, die wegen eines Mangels oder Mißstands nicht bewohnt werden dürfen oder zumutbar nicht bewohnt werden können (s.Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG VIII C 94.76 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 2 S. 11 [13], vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 7 S. 1 [3] und BVerwG 8 C 80.81 Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 [9 f.] sowie vom 2. Dezember 1983 a.a.O. S. 24).

    Ähnliches gilt im Hinblick darauf, daß Räume - zweitens - auch dann zum Bewohnen ungeeignet sind, wenn sie für Wohnzwecke zu für den Eigentümer zumutbaren Bindungen vom Markt nicht mehr angenommen werden (vgl.Urteile vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 15.80 - a.a.O. S. 3 und BVerwG 8 C 80.81 a.a.O. S. 9 ff.).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 256.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung;

    3 a) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Zweckentfremdungsverbotverordnungen, die aufgrund des Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen MRVerbG vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) erlassen worden sind, ohne ausdrückliche Aufhebung dann außer Kraft treten, wenn ein Ende der Mangellage auf dem Wohnungsmarkt insgesamt deutlich in Erscheinung getreten und das Zweckentfremdungsverbot daher offensichtlich entbehrlich geworden ist (s. etwa Urteile vom 12. Dezember 1979 BVerwG 8 C 2.79 BVerwGE 59, 195 = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 5; vom 25. Juni 1982 BVerwG 8 C 80.81 Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7, 12; Beschluss vom 17. Dezember 2001 BVerwG 5 B 15.01 ); ob eine solche Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich stattgefunden hat und abgeschlossen ist oder ob sich die Wohnraumversorgung etwa nur in Teilbereichen verbessert hat, ist keine die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigende Frage des revisiblen Rechts, sondern eine solche der Tatsachenwürdigung (BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996 BVerwG 8 B 206.96 ).

    Das Berufungsgericht ist dabei auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. Juni 1982 BVerwG 8 C 80.81 Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8) abgewichen, nach der es sich bei objektiv zu Wohnzwecken nutzbaren Räumen in Einzelfällen dann nicht zweckentfremdungsrechtlich um Wohnraum handelt, wenn ein Raum aus sonstigen Gründen also nicht wegen eines zur Unbewohnbarkeit führenden Mangels oder Missstandes vom Markt nicht (mehr) als Wohnraum angenommen wird.

  • BVerwG, 24.09.2007 - 5 B 192.07

    Rechtmäßigkeit und Rechtsnatur einer Zahlungsauflage zur Entrichtung einer

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 254.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung;

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 257.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung;

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 255.02

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung;

  • OVG Berlin, 13.06.2002 - 5 B 18.01

    Bescheinigung eines Gemeinwohlinteresses an einer Zahnarztpraxis in einem

  • BVerwG, 02.12.1983 - 8 C 155.81

    Bebauungsrechtliche Unzulässigkeit der Wohnnutzung - Zweckentfremdungsverbot -

  • BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 73.86

    Wohnungsbauförderung - Modernisierung - Ausbau - Umbau

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2003 - 8 K 4496/99

    Gültigkeit der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in

  • BVerwG, 20.10.1988 - 8 B 102.88

    Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "für Wohnzwecke nicht mehr geeignet" -

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 B 158.83

    Zweckentfremdung von Wohnraum, der vom Markt nicht mehr zu angemessenen

  • BVerwG, 21.09.2010 - 5 B 44.10

    Fortwirkung eines vor der Behörde gestellten Antrags auf Erteilung einer

  • BVerwG, 30.04.1999 - 5 B 85.98

    Streit über die Geltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin - Erhebung bzw.

  • BVerwG, 22.11.1996 - 8 B 206.96

    Vereinbarkeit der Berliner Zweckentfremdungsverbotsverordnung mit dem Grundgesetz

  • VG Berlin, 12.07.2023 - 6 K 264.21

    Zweckentfremdungsverbot kann auch für Bauruine gelten

  • BVerwG, 08.01.1991 - 8 B 165.90

    Beruhen eines Urteils auf einem Grund - Voraussetzungen der Erteilung einer

  • BVerwG, 27.11.1984 - 8 B 155.84

    Bedeutung des Zweckentfremdungsverbotes bei Mangellage auf dem Wohnungsmarkt -

  • OVG Bremen, 18.01.1983 - 1 BA 39/82

    Rechtmäßigkeit des Zweckentfremdungsverbot von Wohnungen; Auflage zur Zahlung

  • BVerwG, 20.05.1986 - 8 B 45.86

    Anordnung der Beseitigung von Mängeln an einem in Miteigentum stehenden

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2003 - 8 K 4496/00
  • VG Berlin, 27.02.1998 - 10 A 287.95

    Negativtest für eine Villa; Einrichtung einer Garage und einer Heizung im Keller

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